Satzung

Satzung

der

Landwehrschützengilde

Klein Döbbern 2007 e.V.

Stand: 27.01.2017

(  Satzung als PDF Dokument )

Eingetragen im Vereinsregister

bei dem Amtsgericht Cottbus

Unter der Nr.: VR 4618 CB

 

  • 1    Name, Sitz, Eintragung der Schützengilde

(1) Der Verein trägt den Namen „Landwehrschützengilde Klein Döbbern 2007 e.V.“ und wurde am 27.08.2007 gegründet.

(2) Der Sitz der Landwehrschützengilde Klein Döbbern 2007 e.V. ist 03058 Neuhausen/Spree - OT Klein Döbbern, Gaglower Straße 3.

(3) Die Landwehrschützengilde Klein Döbbern 2007 e.V. ist  in das Vereinsregister beim Amtsgericht Cottbus eingetragen.

(4) Die Landwehrschützengilde Klein Döbbern 2007 e.V. ist Mitglied im Landessportbund, im Brandenburgischen Schützenbund, im Schützenkreis Spree-Neiße-Cottbus e.V. und im Deutschen Schützenbund.

(5) Die Landwehrschützengilde Klein Döbbern 2007 e.V. ist eine Personenvereinigung, deren Mitglieder sich zur Pflege und zur Förderung des Schießsportes und zur Fortführung der Tradition des Schützenwesens  zusammengeschlossen haben.

(6) Die Landwehrschützengilde Klein Döbbern 2007 e.V. ist politisch und konfessionell neutral. Sie ist unabhängig und selbstlos tätig.

(7) Die Landwehrschützengilde Klein Döbbern 2007 e.V.  verfolgt nicht in erster Linie  eigene wirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Mitglieder der Landwehrschützengilde Klein Döbbern 2007 e.V. erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Landwehrschützengilde Klein Döbbern 2007 e.V. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Gilde fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(8) Ausscheidende Mitglieder haben gegenüber der Landwehrschützengilde Klein Döbbern 2007 e.V. keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

 

  • 2    Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige - Zwecke in Sinne des Abschnittes „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

(1) Aufbau, Pflege und Wahrung des Schützenbrauchtums im „freiheitlichen - kameradschaftlichen Sinne“ als wertvollen Bestandteil kultureller Traditionen in der Lausitzer Region.

(2) Förderung des Breiten-, Wettkampf- und Leistungssportes sowie ausgewählter Zielgruppen (z. B. Kinder, Jugendliche, Behinderte, Frauen und Senioren).

(3) Abhaltung alljährlicher Gildemeisterschaften sowie die Teilnahme an regionalen und überregionalen Wettkämpfen und Meisterschaften.

(4) Zusammenarbeit mit dem Deutschen Schützenbund, dem Landessportbund, dem Brandenburgischen Schützenbund und anderen Sportverbänden.

(5) Sicherung eines kontinuierlichen Trainings- und Wettkampfbetriebes für seine Mitglieder, mit dem Ziel der Weiterentwicklung von Schießtechnik und -methodik.

(6) Ausbildung von Übungsleitern und Schiedsrichtern für das Sportschießen

(7) Pflege und Erweiterung nationaler und internationaler Verbindungen im Schießsport.

(8) Die Landwehrschützengilde Klein Döbbern 2007 e.V.  misst der Beachtung der Grund-sätze des fairen Wettbewerbs und Verbotes aller unerlaubten Methoden zur Leistungssteigerung besondere Bedeutung bei.

(9) Die Landwehrschützengilde Klein Döbbern 2007 e.V.  strebt die Unterhaltung eigener bzw. zur unentgeltlichen Nutzung übergebener Schießsportanlagen an.

 

  • 3    Grundsätze und Aufgaben

(1) Die Mitglieder (§ 5) und die Organe (§ 9) der Landwehrschützengilde Klein Döbbern 2007 e.V. üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie erhalten keine Gewinnanteile.

(2) Die Organe der Landwehrschützengilde Klein Döbbern 2007 e.V.  vertreten die Interessen der Vereinigung gegenüber dem DSB, BSB und dem KSB, den politischen Körperschaften und den Verwaltungsebenen des Landkreises Spree/Neiße sowie den Behörden und Ämtern.

(3) Der BSB ist als gemeinnütziger Verein beim Amtsgericht Potsdam unter der Nummer 344 registriert.

(4) Ziel und Zweck der Vereinigung sind durch die Organe und Mitglieder so zu verwirklichen, dass Interessen Dritter nicht verletzt werden.

 

  • 4    Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

  • 5    Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Landwehrschützengilde Klein Döbbern 2007 e.V.  kann jede natürliche Person werden. Jugendliche unter 18 Jahre bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter.

(2) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.

(3) Die Landwehrschützengilde Klein Döbbern 2007 e.V.  unterscheidet Jugendmitglieder (unter 18 Jahre), ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder und Fördermitglieder.

(4) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben.

(5) Mit der Aufnahme erkennen die Mitglieder die Satzung der Landwehrschützengilde Klein Döbbern 2007 e.V., seiner Ordnungen und die seiner Dachverbände an.

(6) Mitglieder, die sich besondere Verdienste um die Landwehrschützengilde Klein Döbbern 2007 e.V.  erworben haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern, der Gildemeister zum Ehrengildemeister, ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

(7) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die das 18.     Lebensjahr vollendet hat. sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet und dem  Verein angehören will, ohne sich in ihm direkt sportlich zu betätigen. Fördernde Mitglieder unterstützen und fördern die Ziele und den Zweck des Vereins. Für die Aufnahme von  fördernden Mitgliedern gelten die Regeln für die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.

 

  • 6    Aufnahme

(1) Zur Aufnahme bedarf es der schriftlichen Antragstellung an den Vorstand der Landwehrschützengilde Klein Döbbern 2007 e.V., unter Anerkennung seiner Satzung und Ordnungen.

(2) Über die Aufnahme beschließt der Vorstand der Landwehrschützengilde Klein Döbbern 2007 e.V.  und informiert die Mitgliederversammlung über die Aufnahme. Im Falle einer Ablehnung, die nicht zu begründet werden braucht, ist die Berufung auf der Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig.

(3) Die Entscheidung über die Aufnahme oder Ablehnung eines Antrages ist dem Antragsteller innerhalb 6 Wochen vom Vorstand vorläufig und auf der Mitgliederversammlung endgültig schriftlich mitzuteilen. Die Vorstandsmitglieder haben die Pflicht, über Verhandeltes persönlich zu schweigen.

 

  • 7    Rechte und Pflichten

(1) Alle Mitglieder der Landwehrschützengilde Klein Döbbern 2007  e.V.  haben gleiche Rechte und Pflichten.

(2) Alle ordentlichen Mitglieder der Landwehrschützengilde Klein Döbbern 2007 e.V.  haben das Recht:

a) auf der Grundlage der Satzung sowie der Ordnung alle zur Nutzung bestätigten Sportanlagen und Sportmaterialien zu nutzen,

b) der Teilnahme an Sportveranstaltungen, Wettkämpfen und Meisterschaften,

c) auf Rechenschaftslegung über die Tätigkeit der Organe der Landwehrschützengilde Klein Döbbern 2007 e.V.,

d) Vorschlägen  und Hinweisen zur Verbesserung des Vereinslebens, einzubringen,

e) Antwort auf Eingaben, Fragen und Kritiken zu bekommen,

f) an Versammlungen und Veranstaltungen der Landwehrschützengilde Klein Döbbern 2007 e.V. teilzunehmen sowie das passive Wahlrecht ab vollendetem Lebensjahr wahrzunehmen.

(3) Jugendliche Mitglieder haben das Recht:

  • nach Vollendung des 12. Lebensjahr einen Jugendwart zu wählen,
  • nach Vollendung des 16. Lebensjahrs das Stimm- und aktive Wahlrecht wahrzunehmen.

(4) Alle Mitglieder der Landwehrschützengilde Klein Döbbern 2007 e.V.  haben die Pflicht:

a) die Satzung und die Ordnungen der Landwehrschützengilde Klein Döbbern 2007 e.V.  sowie seiner Dachverbände einzuhalten,

b) zu ehrlichem, kameradschaftlichem und sportlich-fairem Verhalten,

c) zu ordnungsgemäßem und sorgsamen Umgang/Nutzung der Sportanlagen, Einrichtungen und Geräte,

d) zur termingemäßen Entrichtung der Beiträge.

 

(5) Fördernde Mitglieder

a) Fördernde Mitglieder können die Vereinskleidung tragen, zu den Bedingungen der ordentlichen Mitglieder die Vereinsanlagen nutzen und an vereinsinternen Sportveranstaltungen teilnehmen.

b) Fördermitglieder haben weder Stimm- noch Wahlrecht.

 

  • 8    Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Austritt (Kündigung)

b) durch Streichung aus der Mitgliedschaft,

c) durch Ausschluss aus des Vereins,

d) durch Tod,

e) durch Auflösung der Landwehrschützengilde Klein Döbbern 2007 e.V.,

f) durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

(2) Der Austritt eines Mitgliedes aus der Landwehrschützengilde Klein Döbbern 2007 e.V.  kann nur aufgrund einer schriftlichen Austrittserklärung mindestens 3 Monate zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen.

(3) Bei Wegfall der Voraussetzungen entsprechend § 5 dieser Satzung verliert das Mitglied seine Mitgliedschaft im Verein ohne Möglichkeit des Einspruchs.

(4) Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit das Mitglied nicht von noch bestehenden, vorher eingegangenen Verpflichtungen gegenüber der Landwehrschützengilde Klein Döbbern 2007 e.V. und seiner Dachverbände.

(5) Der Ausschluss aus der Landwehrschützengilde Klein Döbbern 2007 e.V. kann erfolgen:

a) bei unehrenhaftem oder unsportlichem Verhalten innerhalb oder außerhalb der Gilde,

b) bei groben Verstößen gegen die Ziele der Landwehrschützengilde Klein Döbbern 2007 e.V., die Anordnungen des Vorstandes, des Sportleiters und der Übungsleiter oder der Vereinsdisziplin,

c) wenn die Satzung der Landwehrschützengilde Klein Döbbern 2007 e.V.   und die  der Dachverbände verletzt wurde,

d) bei Schädigung des Ansehens der Landwehrschützengilde Klein Döbbern 2007 e.V., seiner Ordnung und einzelner seiner Mitglieder,

e) bei grob fahrlässigem Verstoß gegen die Ordnungen der Landwehrschützengilde Klein Döbbern 2007 e.V.  und seiner Dachverbände,

f) wegen Zahlungsrückständen mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag; trotz Mahnung,

g) wegen unehrenhaften Handlungen.

(6) Gegen den Ausschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach schriftlicher Bekanntgabe Einspruch beim Vorstand der Landwehrschützengilde Klein Döbbern 2007 e.V.  eingelegt werden, über den die  nächste Sitzung der Mitgliederversammlung bzw. bei Eilbedürftigkeit der Vorstand der Landwehrschützengilde Klein Döbbern 2007 e.V.  endgültig entscheidet. Die Bekanntgabe der Entscheidung erfolgt per Einschreiben unter Angabe von Gründen. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

(7) Im Zusammenhang mit Entscheidung zur Mitgliedschaft ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.

(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht bis zum Endes des laufenden Geschäftsjahres und sämtliche Verpflichtungen gegenüber der Landwehrschützen und seiner Dachverbände bestehen.

 

  • 9    Organe der Landwehrschützengilde Klein Döbbern 2007 e.V.

Die Organe sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand.

 

  • 10  Die Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ der Landwehrschützengilde Klein Döbbern 2007 e.V.  ist die Mitgliederversammlung. Diese ist zuständig für:

a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer und des Ehrenrates

c) Entlastung und der Wahl des Vorstandes

d) Wahl der Kassenprüfer

e) Satzungsänderungen

f) Festsetzung von Beiträgen  Aufnahmegebühren, zu Eigenleistungen und notwendiger Umlagen

g) Beschlussfassung der Anträge

h) Ernennung von Ehrenmitgliedern

i) Auflösung der Landwehrschützengilde Klein Döbbern 2007 e.V.

j) Bestätigung der in der Landwehrschützengilde Klein Döbbern 2007 e.V.  gültigen Ordnungen

(2) Die Mitgliederversammlung  findet mindestens zweimal im Jahr statt. Die Jahreshauptversammlung ist in der ersten Hälfte des Jahres durchzuführen.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von
zwei Wochen mit entsprechender schriftlicher Tagesordnung einzuberufen,

a) wenn es mindestens ein Drittes der Mitglieder fordert

b) auf Beschluss des Vorstandes

(4) Eine Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung mit einer Zweiwochenfrist. Diese kann auch per E-Mail erfolgen.

(5) Die Mitgliederversammlung ist mit der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

(6) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern, der Beschluss von Satzungsänderungen und der Auflösung der Landwehrschützengilde Klein Döbbern 2007 e.V.  bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(7) Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung stattfinden, wenn dies von einem anwesenden, stimmberechtigten Mitglied beantragt wird.

(8) Anträge können gestellt werden:

a) von jedem ordentlichen Mitglied

b) vom Vorstand

c) vom Ehrenrat

d) von Kassenprüfern

(9) Über Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung beim Vorstand der Landwehrschützengilde Klein Döbbern 2007 e.V.  eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen.

(10) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist und vom Gildemeister bzw. Versammlungsleiter gegengezeichnet wird; gleiches gilt für Beschlüsse des Vorstandes. Sie sind unter Angaben von Ort, Zeit, Teilnehmerzahl und Abstimmungsergebnis schriftlich festzuhalten.

 

  • 11  Der Vorstand

(1)     Dem Vorstand obliegt die Leitung und Verwaltung der Landwehrschützengilde Klein Döbbern 2007 e.V.  nach innen und nach außen. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Gildemeisters bzw. bei dessen Abwesenheit des 2. Gildemeisters. Sie besitzen Richtlinienkompetenz. Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

(2)     Der Vorstand besteht mindestens aus:

a)      dem Gildemeister

b)      dem 2. Gildemeister

c)      dem Schriftführer

d)      dem Schatzmeister

f)    dem Sportleiter

g)      Ehrenratsvorsitzender

h)      Waffenmeister

Weitere Mitglieder können bei Bedarf und nach Aufgabenbereiche in den erweiterten Vorstand gewählt werden (z. B.  Ehrenratsvorsitzender Damenleiterin, Jugendleiter usw.). Der Vorstand regelt im Rahmen seiner Gesamtaufgaben die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche seiner Mitglieder und gibt sich eine Geschäftsordnung, in welcher auch die Aufgaben des erweiterten Vorstandes festgelegt werden.

(3)     Der Gildemeister und der 2. Gildemeister vertreten die Landwehrschützengilde Klein Döbbern 2007 e.V. gerichtlich oder außergerichtlich (§§ 26 - 27 BGB). Sie sind  einzelvertretungsberechtigt.

(4)     Die Vorstandsmitglieder werden einzeln von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur satzungsmäßigen Neuwahl im Amt. Sie sind nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder wählbar.

(5)     Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt für die verbleibende Zeit eine Berufung auf der nächsten Mitgliederversammlung. Scheiden mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus, ist eine Neuwahl durch die Mitglieder vorzunehmen.

(6)     Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Er ist befugt, an Stelle der anderen Vereinsorgane dringliche Anordnungen zu treffen und nicht aufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er dem zuständigen Organ in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben und gegebenenfalls eine Dringlichkeitssitzung der betroffenen Organe zur Unterrichtung einzuberufen.

 

  • 12  Die Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer einer Legislaturperiode (5 Jahre) die Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen.

(2) Die Anzahl der Kassenprüfer betragen mindestens 2 Kassenprüfer und einen Ersatzprüfer. Sie wählen aus ihrer Mitte den Hauptprüfer.

(3) Die Kassenprüfer haben die Kasse der Landwehrschützengilde Klein Döbbern 2007
e.V., einschließlich der Bücher und Belege einmal jährlich zu prüfen.

(4) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung jährlich einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung des Finanzhaushaltes die Entlastung des Schatzmeisters und der übrigen Vorstandsmitglieder.

 

  • 13  Verwendung und Nachweis der Gelder

(1) Die Finanzierung der Landwehrschützengilde Klein Döbbern 2007 e.V.  erfolgt durch das Aufnahme- und Beitragsaufkommen von Umlagen, Spenden und Zuschüssen.

(2) Finanzmittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke der Landwehrschützengilde Klein Döbbern 2007 e.V.  verwendet werden.

(3) Jährlich ist ein Haushaltsplan zu erstellen und dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen.

(4) Die Einnahmen und Ausgaben der Landwehrschützengilde Klein Döbbern 2007 e.V.  sind lückenlos und geordnet aufzuzeichnen (Buchführung). Aufzeichnungen sind ordnungemäß, wenn sie:

a) vollständig und zeitnah (laufend) erfolgen

b) Erläuterung zu den Einnahmen und Ausgaben enthalten

(5) Die Aufzeichnungen werden vom Schatzmeister vorgenommen.

(6) Einzelheiten über die Verwendung und den Nachweis der Landwehrschützengilde Klein Döbbern 2007 e.V.  regelt die Finanzordnung bzw. die Geschäftsordnung.

(7) Für Einnahmen und Ausgaben wird ein Bankkonto eingerichtet. Zeichnungs- und Anweisungs-Berechtigte sind der Schatzmeister und der Gildemeister bzw. Schatzmeister und 2. Gildemeister - es muss immer von 2 Unterschriftsberechtigen unterschrieben werden.

(8) In besonders gelagerten Fällen (z. B. unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten) ist der Vorstand befugt, in Bezug auf die Aufnahmegebühr und die Höhe des Mitgliedbeitrages Ausnahmeregelungen zu treffen. Letzte müssen zeitlich begrenzt sein und dürfen die Dauer des laufenden Geschäftsjahres nicht überschreiten. Voraussetzung ist, dass das betroffene Mitglied dem Vorstand den Nachweis führt, dass es wirtschaftlich nicht in der Lage ist, den festgesetzten Betrag zu leisten. In dieser Folge können Beiträge und Umlagen durch Beschluss des Vorstandes gestundet, ganz oder teilweise erlassen werden. Die Ausnahmeregelung ist jederzeit widerrufbar.

(9) Bei besonderem Finanzbedarf der Landwehrschützengilde Klein Döbbern 2007 e.V.  kann eine Umlage erhoben werden. Die Umlage wird vom Vorstand beschlossen. Minderjährige sind von der Zahlung der Umlage befreit.

 

  • 14  Ordnungen der Landwehrschützengilde Klein Döbbern 2007 e.V.

(1) Die Landwehrschützengilde Klein Döbbern 2007  e.V. geben sich Gildeordnungen zur Regelung der internen Gildeabläufe.

(2) Für den Erlass, Änderungen oder Aufhebung ist ausschließlich der Vorstand zuständig.

(3) Alle Gildeordnungen sind nicht Satzungsbestandteil und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen.

(4) Folgende Gildeordnungen können erlassen werden:

a) Geschäftsordnung

b) Beitragsordnung

c) Finanzordnung

d) Ehren-, Auszeichnungs- und Beförderungsordnung

e) Ausrüstungs- und Bekleidungsordnung

Diese Aufstellung ist nicht abschließend, so dass bei Bedarf weitere Gildeordnungen erlassen werden können.

 

  • 15  Ehrenrat

(1) Der Ehrenrat besteht aus 3 Mitgliedern der Landwehrschützengilde Klein Döbbern 2007 e.V. Die Mitglieder des Ehrenrates wählen aus ihrer Mitte den Ehrenratsvorsitzenden. Die Wahl des Ehrenrates erfolgt durch die Mitgliederversammlung entsprechend § 11 Abs. 4 und 5. Bei Beratungen des Ehrenrates ist ein Vorstandsmitglied einzuladen. Er hat nur beratende Stimme.

(2) Der Ehrenrat ist zuständig für:

a) Die Klärung und Beilegung von Differenzen und Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern untereinander sowie zwischen Mitgliedern und Vorstand

b) Vorschläge für Auszeichnungen, Beförderungen und Disziplinarsanktionen

Diese Aufstellung ist nicht abschließend, so dass bei Bedarf dem Ehrenrat weitere Aufgaben zugewiesen werden können.

(3) Anträge sind schriftlich in doppelter Ausführung an den Vorstand oder den Ehrenratsvorsitzenden unter genauer Darlegung der Sachlage bzw. des Streitfalles zu richten. Der Vorsitzende des Ehrenrates beruft den Ehrenrat zur Verhandlung ein.

 

  • 16  Haftung

Für Schäden, die einem Gildemitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder Sitzungen der Gilde oder durch Benutzung von Gildeeinrichtungen entstehen, haftet jeweils die eigene Versicherung des Mitgliedes bzw. des BSB.  Es gelten die versicherungsrechtlichen Bedingungen der Versicherung der Dachverbandsversicherung.

 

  • 17  Auflösung der Landwehrschützengilde Klein Döbbern 2007 e.V.

(1) Die Auflösung der Landwehrschützengilde Klein Döbbern 2007 e.V.  kann nur auf einer zu diesem Zweck unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist, einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Zu dieser Versammlung müssen mindestens 51 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Wird diese Zahl nicht erreicht, ist innerhalb von drei Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist ausdrücklich in der Einladung hinzuweisen.

(3) Zur Beschlussfassung ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(4) In der gleichen Versammlung sind Liquidatoren zu bestellen.

(5) Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch 3 Mitglieder des Vorstandes. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Schützenkreis Spree-Neiße-Cottbus e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat!

 

  • 18  Gültigkeit der Paragraphen

Sollte ein Paragraph außer Kraft treten, so ist nicht die gesamte Satzung außer Kraft.

 

  • 19 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Beschlussfassung in Kraft. Die Satzung, beschlossen auf der Gründungsversammlung am 27.08.2007, wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung der Landwehrschützengilde Klein Döbbern 2007 e.V. am  27.01.2017 geändert.

 

Klein Döbbern, 27.01.2017

 

Der Vorstand