Achtung Sportschützen !!!

Anknüpfpunkt für die Feststellung eines fortbestehenden Bedürfnisses ist eine gewisse Teilnahmehäufigkeit, die den Schluss zulässt, dass sich der Sportschütze regelmäßig aktiv am Schießsport beteiligt.

Der Prüfungszeitraum umfasst in der Regel die letzten zwölf Monate.

Der Irrtum:

"Hat man einmal eine Waffe als Sportschütze genehmigt bekommen, braucht man sich nicht mehr im Verein sehen zu lassen..."

Die Wahrheit:

Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und Bedürfnis werden mindestens alle drei Jahre geprüft. 

Das Fortbestehen des Bedürfnisses kann jederzeit überprüft werden!

Der Schütze muss ein regelmäßiges Schießtraining nachweisen können,

  • mindestens 18 x im Jahr mit erlaubnispflichtigen Waffen,
  • bei Überschreitung des „Grundkontingents“ von zwei Kurzwaffen, auch die regelmäßige Wettkampfteilnahme! (mindestens auf der untersten sportlichen Ebene)

„Schießt“ also ein Schütze nicht, kann und wird das zum Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis führen!

 

§ 15 (5) WaffG.

Der schießsportliche Verein ist verpflichtet, der zuständigen Behörde Sportschützen, die Inhaber einer Waffenbesitzkarte sind und die aus ihrem Verein ausgeschieden sind, unverzüglich zu benennen.

Allgemeine Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse

§ 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis

Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

  • das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
  • die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
  • die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
  • ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
  • bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung nachweist.
    Als Versicherungsnachweis genügt bei Sportschützen mit WBK i.d.R. der Mitgliedsausweis im Landesschützenbundes
    (Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden).